Satzung
vom 17.11.2014
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
- Der Verein ist eine Gliederung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V.
- Er führt den Namen Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Halle-Saalekreis e. V., nachfolgend DLRG Halle-Saalekreis genannt.
Der Vereinssitz ist Halle (Saale). - Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Halle-Saalkreis eingetragen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung
- Die DLRG Halle-Saalekreis ist eine gemeinnützige, selbstständige Organisation und arbeitet ehrenamtlich.
Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. - Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel der DLRG Halle-Saalekreis dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die angemessene Erstattung von Aufwendungen, die den Mitgliedern durch die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben entstehen, ist gerechtfertigt.
Die ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter/-innen der Geschäftsstelle können eine angemessene Tätigkeitsvergütung erhalten.
§ 3 Zweck
Die DLRG Halle-Saalekreis beteiligt sich an der Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen.
§ 4 Aufgaben
- Prävention durch frühzeitige und fortgesetzte Information und Aufklärung der Bevölkerung über die Gefahren am, im und auf dem Wasser sowie über sicherheitsbewusstes Verhalten.
- Förderung des Anfängerschwimmens.
- Förderung des Schwimmunterrichts.
- Aus- und Fortbildung von Schwimmern, Rettungsschwimmern, Bootsführern, Funkern, Tauchern und Einsatztauchern sowie der Erteilung entsprechender Befähigungszeugnisse.
- Förderung der Aus- und Fortbildung für Hilfsmaßnahmen in Notfällen sowie die Erteilung entsprechender Befähigungszeugnisse.
- Planung, Organisation und Durchführung des Wasserrettungsdienstes.
- Mitwirkung bei der Abwendung und Bekämpfung von Katastrophen am und im Wasser.
- Mitwirkung im Rahmen gesetzlicher und vertraglicher Regelungen des Rettungswachdienstes.
- Natur- und Umweltschutz am und im Wasser.
- Förderung der jugendpflegerischen Arbeit.
- Weitere Aufgaben können in einer Aufgabenordnung entsprechend § 11 Abs. 4 festgelegt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglieder der DLRG Halle-Saalekreis können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts werden.
- Das Mitglied erkennt durch seine Eintrittserklärung die Satzung der DLRG Halle-Saalekreis an und übernimmt alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.
- Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeantrag gilt als angenommen, wenn er nicht bis zum Ablauf des Folgemonats abgelehnt wird.
- Das Mitglied wird gegenüber der übergeordneten Gliederung durch die gewählten Delegierten der DLRG Halle-Saalekreis vertreten.
- Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist davon abhängig, dass die Beitragszahlung für das laufende oder mindestens für das vorausgegangene Kalenderjahr nachgewiesen ist.
- Durch eigenmächtige Handlungen eines Mitgliedes wird die DLRG Halle-Saalekreis nicht verpflichtet.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Jedem Vereinsmitglied ist es freigestellt, zum Ende des Kalenderjahres auszutreten.
Die Austrittserklärung muss in schriftlicher Form bis 30. November des Austrittjahres in der Geschäftsstelle des Vereins vorliegen. - Das Vereinsmitglied kann, wegen schuldhaften Verstoßes gegen Bestimmungen der Satzung und/oder wegen unehrenhaften Verhaltens oder DLRG-schädigenden Verhaltens, ausgeschlossen werden.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet auf Grundlage der Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG das Schieds- und Ehrengericht der DLRG Halle-Saalekreis. - Die Streichung eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn das Mitglied Rückstände von mehr als einem Jahresbeitrag hat auflaufen lassen.
- Mit dem Erlöschen des Vereines endet die Mitgliedschaft.
- Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz befindliche DLRG-Eigentum zurückzugeben. Scheidet ein Mitglied aus einer Amtstätigkeit aus, hat es die amtsbezogenen Unterlagen an die DLRG Halle-Saalekreis herauszugeben.
§ 7 Beiträge
- Die Mitglieder haben Jahresbeiträge zu erbringen. Die Höhe des Jahresbeitrages wird auf der Mitgliederversammlung beschlossen.
- Der Beitrag wird am 1. Januar fällig und ist bis spätestens zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres zu entrichten.
- Bei Aufnahme eines Mitgliedes ist der Jahresbeitrag im 1. Quartal in voller Höhe, im 2. Quartal zu 75 %, im 3. Quartal zu 50 % und im 4. Quartal zu 25 %, zuzüglich einer Aufnahmegebühr in bar zu entrichten.
§ 8 Jugend
- Die DLRG-Jugend ist die Gemeinschaft junger Mitglieder der DLRG.
- Inhalt und Form der Arbeit der Jugendgruppe vollziehen sich nach der Landesjugendordnung der DLRG sowie dem Leitbild der DLRG-Jugend.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan. Sie gibt die Richtlinien für die Tätigkeit der DLRG Halle-Saalekreis vor und entscheidet alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereines.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist alle zwei Jahre unter Beachtung der Landesverband-Delegiertenkonferenz einzuberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes statt.
- Stimmberechtigt sind Mitglieder, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben.
- Die Mitgliederversammlung bestellt den Vorstand des Vereines, der mindestens aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter bestehen muss.
- Die Amtszeit des Vorstandes beträgt regulär vier Jahre. Nach Ablauf der regulären Amtszeit wird der Vorstand in seinem Amt für die folgenden vier Jahre bestätigt oder neu gewählt. Sie erstreckt sich grundsätzlich bis zur Annahme der Wahl durch einen Nachfolger.
- Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden einberufen. Die Einladung erfolgt durch ortsübliche Bekanntmachung oder durch schriftliche Information an jedes Mitglied. Sie erfolgt mindestens vier Wochen vor dem Termin unter Angabe der inhaltlichen Schwerpunkte und der zu fassenden Beschlüsse.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einer Mehrheit von ¾ Anteil der anwesenden Stimmberechtigten über Änderungen der Satzung. Bei Beschlussfassungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
- Von der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 11 Vorstand
- Der Vorstand leitet die DLRG Halle-Saalekreis im Rahmen der Satzung, ist für die Geschäftsführung verantwortlich und führt mindestens zweimal jährlich Vorstandssitzungen durch. Für Beschlüsse ist die einfache Mehrheit erforderlich.
- Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind jeweils alleinvertretungsberechtigt.
- Der Vorsitzende kann besondere Vertreter für spezielle Aufgaben bestellen.
- Der Vorstand kann Ordnungen erlassen. Sofern der Vorstand keine eigenen Ordnungen zur Umsetzung dieser Satzung erlässt, gelten die Ordnungen des DLRG Bundespräsidiums in ihrer jeweils gültigen Fassung.
§ 12 Sonstige Bestimmungen
- Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom zuständigen Registergericht oder Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zweck fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung Förderung der Rettung aus Lebensgefahr insbesondere aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 14.04.2007 beschlossen und tritt mit der Eintragung beim zuständigen Amtsgericht in Kraft.
Die zweite Änderung dieser Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 17.11.2014 beschlossen und tritt mit der Eintragung beim zuständigen Amtsgericht in Kraft.